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Pflegekosten – was erwartet Sie und Ihre Angehörigen?

Zuschüsse aus der Pflegekasse und Eigenanteil.

Werden Sie oder ein Angehöriger pflegebedürftig, taucht schnell das Thema Pflegekosten auf. Wer muss zahlen und wie viel? Unser Tagespflege informiert Sie im Folgenden ausführlich.

Allgemeines zu den Pflegekosten

Je nach Pflegegrad bezuschusst die Pflegekasse die Ausgaben mit monatlichen oder einmaligen Zahlungen. Die verbleibenden Kosten muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Falls dieser nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sind die Kinder und Enkel zahlungspflichtig – unter der Voraussetzung, dass sie über ein Bruttojahreseinkommen von mindestens 100.000 € verfügen. Können auch die Angehörigen die Pflegekosten nicht übernehmen, leistet unter Umständen das Sozialamt Unterstützung.

Kosten für die Tagespflege

Bei der Inanspruchnahme einer Tagespflege setzen sich die Kosten aus verschiedenen Bestandteilen zusammen: Dazu gehören pflegebedingte Aufwendungen wie Grund- und Behandlungspflege, betreuende und aktivierende Angebote sowie die Verpflegung während des Aufenthalts. Auch hauswirtschaftliche Leistungen und Freizeitaktivitäten können Teil des Angebots sein – je nach Einrichtung und individuellem Bedarf.

Diese Pflegekosten fallen an

ie Höhe der Kosten richtet sich nach dem Pflegegrad und den vertraglich vereinbarten Leistungen. In der Regel gliedern sich die Kosten in drei Bereiche: pflegebedingte Aufwendungen, Kosten für Betreuung und Verpflegung, sowie mögliche Investitionskosten der Einrichtung.

Übersicht Kostenübernahme

Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die pflegebedingten Leistungen. Die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen in der Regel selbst getragen werden. Individuelle Zusatzleistungen sollten im Vertrag mit der Einrichtung gesondert geregelt sein.

Leistungen beanspruchen

Damit Sie Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen können, ist zuvor ein Antrag auf Erteilung eines Pflegegrads zu stellen. Nach einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird die zuständige Pflegekasse Ihnen einen Bescheid bezüglich des Pflegegrads schicken. Sind Sie mit der Entscheidung unzufrieden, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Fragen? Unser Pflegeteam berät Sie gerne!

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